Aus der Seminarordnung von 1820

Cap. II Von dem Unterrichte, der den Seminaristen ertheilt werden soll

§ 2:

Die populäre Erklärung der Bibel, bestehend aus der Geschichte der Offenba­rung, einer kurzen Einleitung in ihre einzelnen Bücher, der Uebersicht ihres Inhaltes, so wie der Auswahl und Erklärung ihrer wichtigsten Stellen – wie man sie z.B. in der Seilerschen Schullehrerbibel findet – muß unter die Hauptgegenstände des Unter­richts der Seminaristen aufgenommen werden. Durchgängig ist auf die aus der Stelle auszuhebenden practischen Resultate zu sehen. Es kommt hier durchaus nicht darauf an, wie viel, sondern wie zweckmäßig in einer Stunde Alles entwickelt, erklärt und angewendet wird.

§ 5:

Zu den Nebenvolkskenntnissen, für welche wöchentlich 4. Stunden bestimmt sind, gehören:

a) Naturgeschichte,

bey welcher hauptsächlich auf den Bau des menschlichen Körpers, auf vaterlän­dische Producte, auf gewöhnliche Handelsartikel zu sehen ist, und in welche das Nöthigste aus der Diätetik, Technologie, und Oekonomie verwebt wer­den kann.

b) Naturlehre.

Hier ist hauptsächlich auf möglichst faßliche Erklärung der gewöhnlich-sten Naturerscheinungen, auf Vertilgung des Aberglaubens und Bekanntschaft mit dem Kalender zu sehen.

Von der ältern nur die Hauptpuncte. Aus der neuern Geschichte vorzüglich das, was auf Entstehung und Bildung der gegenwärtigen Verfassung Einfluß gehabt hat, Teutschlands, Sachsens Schicksale, Religionsgeschichte.

ist desto kürzer zu behandeln, je weiter sie sich vom Vaterlande entfernt;

stets mit Beziehung auf die practische Erziehungs- und Unterrichts-kunst. Bey­de Lehrgegenstände bilden jedoch kein wissenschaftliches Ganzes, sondern es werden nur die Hauptmaterien daraus gewählt.

Cap. V. Was die Seminaristen in und außerhalb der Lectionen zu beobachten haben

§ 1:

Bey Menschen, die in wenigen Jahren selbst Lehrer der Religion seyn sollen, und wollen, wird billig vorausgesetzt, daß sie an ihre allgemeine Menschen- und Chri­sten­pflichten nicht erst durch die Seminarordnung erinnert werden dürfen. Wer keine aufrichtige Achtung gegen die Religion hat, wer sich eines lasterhaften Lebens schuldig macht, kann nicht geduldet werden. Die Wichtigkeit ihrer Bestimmung und die Ehre des Instituts, die mit ihrem eigenen Fortkommen eng verbunden ist, machen es ihnen allen zur Pflicht, nicht nur über sich selbst zu wachen, sondern auch einen gewissen Gemeingeist unter sich herrschen zu lassen, vermöge dessen einer des andern strengster Aufseher ist, und ihn von allen (!) Unanständigen und Schänd­lichen zurückzuhalten sucht. […]

§ 13:

Damit es ihnen nicht an nützlicher Unterhaltung und Lectüre fehle, sollen ihnen Bü­cher aus der Seminarbibliothek unentgeldlich geliehen werden. Der Direc­tor hat des­wegen wenigstens aller 14. Tage einmal zu einer vorher bekanntge­mach­ten Zeit die Bibliothek zu eröffnen; diejenigen welche Bücher empfangen, haben sich eigen­händig in ein hierzu bestimmtes Manual einzuschreiben, die erhaltenen Bü­cher rein­lich zu halten, und spätestens nach 4. Wochen wieder abzuliefern.

§ 14:

Von den sä mtlichen Seminaristen sollen 26. freye Wohnung geniessen, nämlich die 12. Königlichen Alumnen, die 2. von der Meißnischen Ritterschaft präsentirten Sub­jecte, 9. Exspectanten und 3. Novizen. Auf den 11. kleinen Stuben sollen je 2. und 2. beysammen wohnen. Die das Haus bewohnenden Nicht-Alumnen haben der Bett­magd vierteljährlich 3 gr und sämmtliche das Schulhauß bewohnende Seminaristen eben so viel und noch außerdem zu Weihnachten 3 gr 6 pf zu entrichten.

§ 15:

Ihre Stuben sollen sie reinlich und ordentlich halten, auf denselben kein brennendes Licht haben, keinen Taback rauchen bey Verlust der freyen Kost und Wohnung. Des Tabackrauchens auf dem Schulhofe und auf öffentlicher Straße sollen sie sich streng enthalten.

§ 16:

Sie sollen auf dem Tabulate [Gang] nicht zur Ungebühr lärmen, vor allen Dingen Abends nach 10. Uhr kein Geräusch machen, wodurch Ruhe und Ordnung im Hause gestört werden könnten.